Abschnitt 2 / Chapter 2 / 第二章-6
251) Und wird ein Bündnis der Ehe zerbrochen, dann soll ein Scheidebrief geschrieben sein, sowohl vom Weib wie auch vom Mann, damit in der Schrift festgehalten sei, dass beide Gatten nicht mehr in einem Bündnis stehen und frei und unvermählt des Weges gehen können; und zur Auflösung des Bundes der Ehe haben Mann und Weib die gleichen Pflichten und Rechte, so nicht der Mann oder das Weib bevorzugt sei; und gemeinsam durch Mann und Weib vor und während dem Bündnis der Ehe erschaffenes Hab und Gut sowie Besitz und Reichtum sollen in Ehrlichkeit und Billigkeit (Gerechtigkeit) je zur Hälfte dem Mann und zur Hälfte dem Weib zugesprochen sein; entsteht über die Teilung Streit zwischen Mann und Weib, wenn das Bündnis aufgehoben wird, und finden sie nicht in Gemeinsamkeit den Weg dazu, dann soll die Gerichtsbarkeit oder die Obrigkeit unter genauer Beweisführung darüber entscheiden und auch die Verhältnisse von Hab und Gut, Besitz und Reichtum klären, um weise darüber zu entscheiden und Rechtens zu tun, indem jedem sein ihm verdienstlich oder als Heiratsgut eingebrachter zugehörender Teil zugesprochen wird, so nicht das Weib oder der Mann übervorteilt werde; vom Weib eingebrachtes Heiratsgut gehöre ihr, und vom Mann eingebrachtes Heiratsgut gehöre ihm, sowohl während des Bündnisses als auch dann, wenn eine Auflösung des Bundes vollzogen wird; also sei es auch so, dass nach einer Auflösung des Bündnisses der Ehe das Weib und der Mann ihre eigenen Wege gehen, wie auch, dass das Weib nicht für den Unterhalt des Mannes und der Mann nicht für den Unterhalt des Weibes aufkomme, denn nach der Trennung von Tisch und Lager (Bett) sei jeder Teil für sein Auskommen und seinen Unterhalt selbst besorgt, auf dass Gleichheit und Billigkeit (Gerechtigkeit) herrsche.